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Bauträger und Baubetreuer benötigen zur Geschäftsausübung eine Erlaubnis gemäß § 34c der Gewerbeordnung, da es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt. Der entsprechende Antrag auf Erlaubniserteilung wird in Schleswig-Holstein bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) gestellt. Die IHK prüft die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Nach Erlaubniserteilung muss die Tätigkeit beim Gewerbeamt angemeldet werden.
Als Bauträger gilt, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnungen vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstige Nutzungsberechtigten verwendet (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GewO).
Baubetreuer ist, wer Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnungen wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b GewO).
Für beide Berufe besteht eine jährliche Verpflichtung zur Abgabe eines Prüfberichtes, ob die Verpflichtungen gemäß der Verordnung der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (MaBV) eingehalten wurden. Wurde das Geschäft nicht ausgeübt, muss eine Negativerklärung abgegeben werden.
Bitte füllen Sie das folgende Antragsformular aus und senden es an erlaubnisverfahren@flensburg.ihk.de.
Bitte gehen Sie wie folgt vor: