Freistellung von der Unterrichtung

Freistellung von der Unterrichtung

Unter bestimmten Umständen ist eine Befreiung von der Unterrichtung nach der Verwaltungsvorschrift für Gaststättenunterrichtung möglich. Zum Beispiel, wenn Sie die Abschlussprüfung bestimmter staatlich anerkannter Ausbildungsberufe bei der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder einer Handwerksinnung abgelegt haben und zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge lebensmittelrechtlicher Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften notwendig ist. Für detaillierte Informationen dazu, setzten Sie sich mit Ihrer IHK in Verbindung oder Sie entnehmen die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen dem Artikel Ausnahmeregelungen aus Nr. 3.4 der GastUVwV.

Wenn Sie die oben angegeben Vorgaben erfüllen, können Sie die Freistellung über das folgende Formular direkt beantragen.