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Unter bestimmten Umständen ist eine Befreiung von der Unterrichtung nach der Verwaltungsvorschrift für Gaststättenunterrichtung möglich. Zum Beispiel, wenn Sie die Abschlussprüfung bestimmter staatlich anerkannter Ausbildungsberufe bei der Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder einer Handwerksinnung abgelegt haben und zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge lebensmittelrechtlicher Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften notwendig ist. Für detaillierte Informationen dazu, setzten Sie sich mit Ihrer IHK in Verbindung oder Sie entnehmen die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen dem Artikel Ausnahmeregelungen aus Nr. 3.4 der GastUVwV.
Wenn Sie die oben angegeben Vorgaben erfüllen, können Sie die Freistellung über das folgende Formular direkt beantragen.