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Wer Spielgeräte aufstellt, benötigt persönlich eine nicht übertragbare Erlaubnis. Erlaubnispflichtig ist aber nicht das Aufstellen im Sinne der räumlichen Positionierung der Spielgeräte, sondern erst der beabsichtigte Betrieb der positionierten Spielgeräte. Erlaubnispflichtiger Aufsteller ist derjenige, welcher für mindestens ein Gerät das Unternehmerrisiko trägt. Ist ein weiterer Gastwirt beteiligt an Gewinn, Risiko sowie Investition, so ist auch dieser erlaubnispflichtig.
Voraussetzung für das Aufstellen von Spielgeräten sowie die Betreuung ist die Teilnahme an einer Unterrichtung für Spielgeräteaufsteller. Die eintägige Unterrichtung im Glückspielbereich wird für gesamt Schleswig-Holstein und ausnahmsweise Hamburg von der IHK Flensburg abgenommen.